Das "Sonderarchiv" beim Staatlichen Militärarchiv Moskau





Staatliches Russisches Militärarchiv


Zur Benutzung


Vorbemerkung: Die Zahl der pro Tag bestellbaren Akten wurde inzwischen auf fünf reduziert.

Benutzungsordnung (Stand 1999)

  1. Forscher werden zur Arbeit im Lesesaal des Archiv zugelassen aufgrund eines offiziellen Schreibens der Organisation bzw. Institution, in deren Auftrag sie arbeiten oder aufgrund eines persönlichen Antrages an den Leiter des Archivs mit Angabe des Themas und Zieles der Forschung.
    Der Forscher ist verpflichtet, ein Personaldokument mit sich zu führen.
  2. Die Erlaubnis zur Arbeit im Archiv wird von der Archivleitung für die Dauer eines Jahres vom Datum des Antrages an erteilt. Nach Ablauf dieser Frist oder bei Veränderung des Forschungsthemas muß der Forscher einen neuen Nutzungsantrag stellen.
  3. Alle Forscher sind verpflichtet, ein Antragsformular auszufüllen.
  4. Forscher, die zur Arbeit im Archiv zugelassen sind, erhalten einen Archivausweis ("Propusk") mit der Gültigkeit für ein Jahr für Dauernutzer bzw. für ein bis drei Monate für Dienstreisende.
  5. Um Archivalien, Findhilfsmittel und Fachliteratur zu bestellen, füllen die Forscher die entsprechenden Formulare aus.
    Die Bestellungen sollen gut lesbar ausgefüllt werden und enthalten: den Familiennamen und die Initialen der Vornamen des Forschers, das Forschungsthema und seinen zeitlichen Rahmen, die Nummern und Bezeichnungen der Fonds, die Nummern der Findbücher ("Opisi") sowie die Nummern und Kurztitel der Akten ("Dela"). Jede Bestellung muß unterschrieben und datiert sein.
    Bestellungen zu mehreren Fonds bzw. von Originalakten und Mikrofilmen müssen auf separaten Formularen erfolgen.
    Nachlässig oder falsch ausgefüllte Bestellungen werden nicht bearbeitet, sondern dem Forscher zurückgegeben.
  6. Die Ausgabe der Akten und Mikrofilmen erfolgt am übernächsten Tag bei Bestellungen, welche bis 16 Uhr abgegeben wurden, bzw. nach drei Tagen bei Bestellungen, die nach 16 Uhr abgegeben wurden.
    Die angeforderten Akten werden zu 10 Uhr des jeweiligen Tages bereitgestellt; Findbücher und Fachliteratur, die im Arbeitszimmer des Lesesaals aufbewahrt werden, werden innerhalb einer Stunde nach Bestellung bereitgestellt. Findbücher, die im Katalograum oder bei der Erfassung aufbewahrt werden, werden bei Vormittagsbestellung am selben Tag zwischen 15 und 16 Uhr, bei Nachmittagsbestellung am folgenden Tage zwischen 10 und 12 Uhr ausgegeben.
  7. Archivalien im Original oder als Mikrofilmkopie werden an den Forscher für die Dauer von bis zu einem Monat, Originale besonders wertvoller Dokumente und Diensterfassungskarteien und -verzeichnisse für fünf Tage, Fachliteratur für einen Tag ausgegeben.
    Der Forscher quittiert den Erhalt einer jeden einzelnen Akte auf dem Bestellformular.
    Eine Verlängerung der Frist zur Nutzung von Archivalien und Findhilfsmitteln ist nur bei schriftlicher Zustimmung der Archivleitung gestattet.
  8. Pro Tag werden an den Forscher höchstens zehn Akten bzw. Mikrofilme und höchstens fünf Findbücher ausgegeben. Der Forscher darf nicht mehr als zwanzig Akten bzw. Mikrofilme und nicht mehr als fünf Findbücher gleichzeitig bearbeiten.
    Besonders wertvolle Dokumente werden dem Forscher nur nach Zustimmung der Archivleitung vorgelegt.
  9. Folgende Archivalien werden nicht im Lesesaal ausgegeben:
  10. Mit dem Ende der Bearbeitung, spätestens mit Ablauf der unter 7. festgelegten Frist, müssen Archivalien, Findhilfsmittel und Fachliteratur sofort an die Mitarbeiter im Lesesaal zurückgegeben werden.
  11. Vor Rückgabe der Archivalien muß der Forscher das jeder Akte beiliegende Nutzungs-Formular mit folgenden Angaben ausfüllen: Datum, Inhalt und Ziel der Nutzung, lesbare Unterschrift.
    Wenn Mitarbeiter des Lesesaals nach der Rückgabe Beschädigungen oder Unvollständigkeit einzelner Akten feststellen, so wird dieser Befund dokumentiert.
  12. Alle auf einem Bestellformular angeforderten Archivalien müssen den Mitarbeitern des Lesesaals zusammen zurückgegeben werden. Eine teilweise Rückgabe ist unzulässig.
  13. Wenn der Forscher seine Arbeit im Archiv unterbricht, werden die von ihm bestellten Archivalien und Findhilfsmittel einen Monat nach Ausgabe von den Mitarbeitern des Lesesaals zurück ins Magazin gegeben.
  14. Die wiederholte Ausgabe von Akten und Mikrofilmen an denselben Forscher ist erst nach Ablauf von sechs Monaten nach der Rückgabe möglich.
  15. Der Forscher hat das Recht, aus den Dokumenten Abschriften anzufertigen, eine Anfrage zur Suche in den Archivregistern zu stellen, die Anfertigung von Kopien mit Hilfe der technischen Mittel des Archivs oder - bei deren Fehlen und mit Sondergenehmigung der Archivleitung - mit eigenen technischen Mitteln zu bestellen und sich durch das Fachpersonal des Archivs über den Aufbau des Archivbestandes und der Archivregister beraten zu lassen.
  16. Ein ausländischer Forscher darf von einem Dolmetscher bzw. Übersetzer begleitet werden.
  17. Der Forscher hat das Recht, in Abstimmung mit dem Leiter des Lesesaals handschriftliche, maschinenschriftliche und gedruckte Texte in den Lesesaal mitzunehmen, und darf mit Erlaubnis der Archivleitung im Lesesaal technische Geräte, die seine Arbeit erleichtern, nutzen (Taschenrechner, PC, Diktiergerät, Scanner, Foto- und Videokameras usw.), wenn sie die Archivalien nicht beschädigen und die Arbeit anderer Forscher nicht stören.
  18. Der Forscher ist verpflichtet, im Nutzerbuch zu unterschreiben, die Feuerschutzvorschriften zu beachten und nur an den dazu bestimmten Orten zu rauchen, zu essen und zu trinken.
    Es ist nicht gestattet, den Lesesaal in Straßenkleidung, mit Akten-, Sport- oder anderen Taschen, deren Größe 20x30 cm überschreitet, mit Paketen, Kunststoffbeuteln, Regenschirmen oder Lebensmitteln zu betreten, die Arbeit anderer Forscher zu stören oder die Arbeitszimmer der Archivmitarbeiter zu betreten.
  19. Der Forscher ist verpflichtet, folgende Regeln beim Umgang mit den Archivalien einzuhalten. Die Archivalien dürfen den Lesesaal nicht verlassen. Es ist untersagt, Akten an andere Nutzer weiterzugeben oder als Schreibunterlage zu benutzen, Stifte als Lesezeichen zu benutzen, Aktenblätter zu lochen, zu befeuchten oder aus gebundenen Akten herauszutrennen, die Reihenfolge der Blätter in nicht gebundenen Akten zu verändern, Markierungen, Unterstreichungen, Korrekturen oder andere Veränderungen in den Akten vorzunehmen oder aus Akten mittels Pauspapier Kopien anzufertigen.
  20. Es ist untersagt, bei der Arbeit mit den Akten Klebstoff, Klebeband, Markierstift, Tipp-Ex, Durchschlagpapier, Füllfederhalter, Scheren und andere Schneidevorrichtungen zu benutzen.
  21. Die Vorschriften beim Umgang mit technischen Geräten, z. B. Mikrofilmlesegeräten, sind einzuhalten.
  22. Wird ein Defekt oder die Beschädigung eines Dokumentes festgestellt, ist die Lesesaal-Aufsicht zu informieren.
  23. Forscher, die durch ihr Verhalten dem Archiv materielle Verluste beifügen, Archivalien beschädigen oder entwenden, haben die Verantwortung im Sinne der geltenden Strafgesetzordnung zu tragen.